1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle, (auch zukünftigen) Geschäfte, insbesondere Warenlieferungen und Dienstleistungen, bei denen die B. Braun SE oder ein von ihr abhängiges deutsches Unternehmen im Sinne des § 17 Aktiengesetz (AktG) Auftraggeber (im Folgenden „Auftraggeber“) ist. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB.
1.2 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners („Auftragnehmer“) erkennt der Auftraggeber nicht an, es sei denn er hat diesen ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftragnehmers die Leistung des Auftragnehmers vorbehaltlos annimmt.
1.3 Bestellungen und alle damit in Zusammenhang stehenden Erklärungen sind nur in schriftlicher Form verbindlich.
2. Angebot und Annahme
2.1 Angebote und Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind für den Auftraggeber unentgeltlich.
2.2 Der Auftragnehmer hat jede Bestellung unter verbindlicher Angabe von Preis und Lieferzeit schriftlich zu bestätigen. Liegt dem Auftraggeber die Bestätigung nicht innerhalb von acht (8) Tagen vor, so hat dieser das Recht, die Bestellung zu widerrufen.
3. Lieferung / Leistungserbringung
3.1 Erfüllungsort ist der jeweilige Sitz des Auftraggebers, sofern die Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben.
3.2 Übernimmt bei Warenlieferungen der Auftragnehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter ganz oder teilweise das Abladen der Ware oder erfolgt das Abladen der Ware unter Verwendung von Entladeeinrichtungen des Auftragnehmers oder eines beauftragten Dritten, erfolgt Gefahrübergang erst nach Abschluss dieser Tätigkeiten bzw. sobald die Ware die Entladeeinrichtungen verlassen hat.
3.3 Der vereinbarte Termin für Lieferung oder Dienstleistungserbringung ist bindend. Für die Einhaltung des vereinbarten Termins ist der jeweilige Eingang beim Auftraggeber maßgeblich. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Lieferung oder Dienstleistungserbringung für einen zumutbaren Zeitraum unterbrechen zu lassen. In diesem Fall wird die Lieferzeit oder der Zeitraum der Dienstleistungserbringung um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert.
3.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zur Ausführung der Bestellung von dem Auftraggeber beizustellende Unterlagen rechtzeitig anzufordern.
3.5 Erkennt der Auftragnehmer, dass die Lieferung oder Dienstleistungserbringung nicht rechtzeitig erfolgen kann, setzt er den Auftraggeber davon unverzüglich schriftlich in Kenntnis. Der Auftragnehmer hat dabei den Grund sowie die voraussichtliche Dauer der Verzögerung anzugeben. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Dienstleistung enthält keinen Verzicht auf die dem Auftraggeber wegen der verspäteten Leistung zustehenden Ansprüche. Dies gilt bis zur Schlusszahlung für die betroffene Leistung. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
3.6 Der Auftragnehmer wird auf Verlangen des Auftraggebers alle anfallenden Um-, Transport- und Verkaufspackungen von der Stelle, an der er zu erfüllen hat, abholen oder durch Dritte abholen lassen.
3.7 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jeder Warenlieferung einen Lieferschein in doppelter Ausfertigung für den Auftraggeber beizufügen, aus dem die Bestellnummer, die Bezeichnung der Ware mit der zugehörigen Materialnummer des Auftraggebers und die vorgesehene Empfangs- und Abladestelle hervorgehen. Etwaige erforderliche Bedienungs- und Wartungsanleitungen sind der Lieferung ebenfalls beizufügen. Anderenfalls sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht durch den Auftraggeber zu vertreten.
4. Konventionalstrafe
Bei verspäteter Lieferung oder Dienstleistungserbringung hat der Auftraggeber neben dem Anspruch auf Erfüllung den Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 0,2 Prozent des Nettobestellwertes pro Arbeitstag der Überschreitung des Termins für Lieferung oder Dienstleistungserbringung bis zu einer Höhe von insgesamt fünf (5) Prozent des Nettobestellwertes, sofern der Auftragnehmer nicht nachweisen kann, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder dem Auftraggeber ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Annahme einer Lieferung oder Dienstleistung als Erfüllung bedeutet auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt nicht den Verzicht auf etwaige Ansprüche aus Konventionalstrafen. Die Ansprüche können bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
5. Geheimhaltung
5.1 An allen im Zusammenhang mit der Bestellung überlassenen Unterlagen behält sich der Auftraggeber Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Durchführung der vertraglichen Leistungen zu verwenden und an den Auftraggeber nach Abschluss des Vertrages oder bei Nichtannahme einer Bestellung i.S.v. Ziffer 2.2 unaufgefordert unverzüglich zurückzugeben. Etwaige Kopien sind unverzüglich zu vernichten.
5.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle ihm im Zusammenhang mit der Lieferung bekannt gewordenen oder bekannt werdenden geschäftlichen, betrieblichen und technischen Angelegenheiten des Auftraggebers auch über das Ende der vertraglichen Beziehungen hinaus Stillschweigen zu bewahren, solange und soweit diese Informationen nicht auf andere Weise allgemein bekannt geworden sind oder der Auftraggeber schriftlich auf die Geheimhaltung verzichtet hat.
5.3 Der Auftragnehmer darf nur mit der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers mit der bestehende Geschäftsverbindung werben.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
6.2 Zahlung erfolgt nach Lieferung oder Dienstleistungserbringung und Rechnungserhalt innerhalb von 60 Tagen.
6.3 Erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Kalendertagen, gewährt der Auftragnehmer drei (3) Prozent Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.
7. Eigentumsvorbehalt, Aufrechnungs und Zurückbehaltungsrecht
7.1 Die Ware wird bei Übergabe an den Auftraggeber unmittelbar dessen Eigentum. Einen Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers erkennt der Auftraggeber nicht an.
7.2 Die Zurückhaltung der Leistungserbringung wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Auftragnehmer sind nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
8. Sachmängel und Gewährleistung
8.1 Der Auftragnehmer schuldet die Mangelfreiheit der Lieferungen und Leistungen sowie das Vorhandensein garantierter Merkmale. Der Auftragnehmer steht insbesondere dafür ein, dass die Liefergegenstände und Leistungen dem Stand von Wissenschaft und Technik, den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen sowie ggf. den einschlägigen medizintechnischen sowie pharmazeutischen Sicherheitsbestimmungen von Behörden und Fachverbänden entsprechen und im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften stehen. Sind Maschinen, Geräte oder Anlagen Gegenstand der Leistung, müssen diese darüber hinaus den Anforderungen der zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden besonderen Sicherheitsbestimmungen für Maschinen, Geräte und Anlagen entsprechen und eine CE-Kennzeichnung besitzen.
8.2 Eine Wareneingangskontrolle findet nur im Hinblick auf offensichtliche Mängel, Transportschäden, Vollständigkeit und Identität der Ware statt. Solche Mängel werden dem Auftragnehmer innerhalb von zehn (10) Tagen nach Anlieferung, andere Mängel innerhalb von zehn (10) Tagen nach ihrer Entdeckung angezeigt. Diese anderen Mängel sind Gegenstand der Warenausgangskontrolle des Auftragnehmers. Insoweit verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
8.3 Mängelansprüche verjähren unabhängig von dem jeweiligen Rechtsgrund frühestens 36 Monate nach Gefahrübergang, längere vertragliche oder gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt.
8.4 Der Auftraggeber ist bei Mängeln berechtigt, Nacherfüllung nach den gesetzlichen Bestimmungen (im Falle von Warenlieferungen) oder vertragsgemäße Erfüllung (im Falle von Dienstleistungen) zu verlangen. Die Wahl der Art der Nacherfüllung liegt bei dem Auftraggeber, die Kosten der Nacherfüllung trägt der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat sich bei der Abwicklung der Nacherfüllung nach den betrieblichen Belangen des Auftraggebers zu richten. Entfällt die Nacherfüllung aufgrund einer der im Gesetz genannten Gründe, stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Rechte bei Mängeln zu. Die Rechte des Auftraggebers aus gesetzlichen Bestimmungen sowie aus etwaigen Garantien bleiben hiervon unberührt.
8.5 Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Nacherfüllung innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, ohne das Recht zu haben, die Nacherfüllung zu verweigern, ist der Auftraggeber berechtigt, den Mangel auf Kosten selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Der Auftraggeber kann von dem Auftragnehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen einen Vorschuss verlangen.
8.6 Entstehen dem Auftraggeber infolge der mangelhaften Lieferung Kosten für eine den vereinbarten bzw. üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Auftragnehmer die Kosten zu tragen.
8.7 Für im Wege der Nacherfüllung durch den Auftragnehmer neu gelieferte oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist insoweit neu zu laufen, als dieselbe Mangelursache betroffen ist.
9. Produkthaftung
9.1 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen unmittelbaren und mittelbaren Ansprüchen Dritter aus Produkt- und Produzentenhaftung frei, die auf einen Fehler des Liefergegenstandes zurückzuführen sind, soweit die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt wurde.
9.2 Der Auftragnehmer ersetzt dem Auftraggeber auch die Aufwendungen und Kosten, die dem Auftraggeber in den Fällen von Ziffer 9. 1. durch nach Art und Umfang erforderliche korrektive Maßnahmen wie z.B. öffentliche Warnungen oder Rückrufaktionen entstehen. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich von der Durchführung solcher Maßnahmen unterrichten. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
9.3 Die Regelungen dieser Ziffern 9.1 und 9.2 gelten für eine Haftung aus dem Arzneimittelgesetz entsprechend.10. Versicherung
10. Versicherung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine ausreichende Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens zehn (10) Mio. Euro (€) je Versicherungsfall und mindestens 20 Mio. Euro (€) per annum abzuschließen und während der laufenden geschäftlichen Beziehungen zum Auftraggeber einschließlich der Verjährungsfristen aufrechtzuerhalten. Auf Anfordern hat der Auftragnehmer eine Zweitschrift des Versicherungsvertrages oder eine entsprechende Versicherungsbestätigung vorzulegen.
11. Schutzrechte Dritter
11.1 Durch die Lieferung oder Dienstleistungserbringung und deren jeweilige Verwertung oder Nutzung durch den Auftraggeber dürfen keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Davon sind insbesondere Patente, Marken, Gebrauchsmuster sowie Designs, sowie Urheberrechte erfasst.
11.2 Ist die Verwertung oder Nutzung der Lieferung oder Dienstleistungserbringung seitens des Auftraggebers durch bestehende Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist auf seine Kosten entweder die entsprechende Genehmigung zu erwerben oder die betroffenen Teile der Lieferung oder Dienstleistung so zu ändern oder auszutauschen, dass der Verwertung der Lieferung oder Dienstleistung keine Schutzrechte Dritter mehr entgegenstehen und diese zugleich den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.
11.3 Soweit eine Verletzung von Schutzrechten Dritter auf die gelieferte Ware oder erbrachte Dienstleistung zurückzuführen ist, wird der Auftragnehmer auf eigene Kosten Ansprüche Dritter abwehren, die diese wegen Verletzungen von Schutzrechten aufgrund der Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber erheben. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen aus der Verletzung solcher Schutzrechte frei, sofern er diese zu vertreten hat. Die Verjährungsfrist dieser Ansprüche beträgt drei (3) Kalenderjahre, beginnend mit Lieferung der Ware.
12. Rechteeinräumung bei Dienstleistung
12.1 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an etwaigen im Rahmen von Dienstleistungen entstehenden Arbeitsergebnissen („Arbeitsergebnisse“) im Zeitpunkt von deren Entstehung das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, ausschließliche und unwiderrufliche Recht an sämtlichen bekannten Nutzungsarten ein, außerdem das alleinige und unbeschränkte Eigentumsrecht an denjenigen Arbeitsergebnissen, an denen ein solches begründet und übertragen werden kann. Insbesondere ist der Auftraggeber ohne Einschränkung berechtigt, die Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, zu bearbeiten (auch Software mit anderen Programmen zu verbinden, umzugestalten, in andere Programmiersprachen und für andere Betriebssysteme zu konvertieren), in andere Darstellungsformen zu übertragen und auf sonstige Art und Weise zu verändern, fortzusetzen und zu ergänzen, in unveränderter und veränderter Form zu verbreiten, drahtgebunden und drahtlos öffentlich wiederzugeben, Unterlizenzen zu vergeben sowie alle im Rahmen dieses Vertrages eingeräumten Nutzungsrechte zu übertragen.
12.2 Soweit Arbeitsergebnisse entstehen, die durch gewerbliche Schutzrechte geschützt werden können, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dem Auftraggeber steht es frei, diese Schutzrechte auf seinen Namen eintragen zu lassen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hierbei umfassend unterstützen, insbesondere unverzüglich die hierfür benötigten Informationen überlassen sowie alle erforderlichen Erklärungen abgeben und Maßnahmen ergreifen. Dem Auftragnehmer ist es untersagt, eine entsprechende Eintragung auf seinen Namen oder den eines Dritten durchzuführen oder Dritte direkt oder indirekt dabei zu unterstützen.
12.3 Die Rechteeinräumung ist durch die vollständige Zahlung der Vergütung abgegolten.
13. Höhere Gewalt und Wegfall der Geschäftsgrundlage
Höhere Gewalt sowie Umstände, die zu einer Störung oder einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen, befreien den Auftraggeber während ihrer Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme und berechtigen den Auftraggeber zum Rücktritt bzw. Kündigung, soweit sich sein Bedarf aufgrund der Ereignisse erheblich verringert. Die gesetzlichen Rechte für diesen Fall bleiben unberührt. Höhere Gewalt bezeichnet alle Umstände, die sich der angemessenen Kontrolle des Auftraggebers entzieht, insbesondere Naturereignisse, Explosion, Feuer, Unfall, Krieg und vergleichbare Feindseligkeiten, Betriebsstörungen, Verweigerungen der Erteilung von Lizenzen oder Genehmigungen, sowie Verbote oder Maßnahmen jeglicher Art seitens einer Regierungsbehörde, auch im Rahmen der Pandemiebekämpfung.
14. Sicherheitsstandard in der Lieferkette (AEO)
Der Auftragnehmer garantiert, dass
14.1 Waren, die im Auftrag des Auftraggebers produziert, gelagert, befördert, an den Auftraggeber geliefert oder von dem Auftraggeber übernommen werden
(a) an sicheren Betriebsstätten und an sicheren Umschlagsorten produziert, gelagert, be- oder verarbeitet und verladen werden;
(b) während der Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung und Beförderung vor unbefugten Zugriffen geschützt sind;
14.2 das für Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Beförderung und Übernahme derartiger Waren eingesetzte Personal zuverlässig ist;
14.3 Geschäftspartner, die im Auftrag des Auftragnehmers handeln, davon unterrichtet sind, dass sie ebenfalls Maßnahmen zur Sicherung der oben genannten Lieferkette treffen müssen.
15. Compliance
15.1 Auftraggeber und seine Verbundenen Unternehmen sind zur rechtmäßigen und ethisch einwandfreien Führung ihrer Geschäfte verpflichtet und haben hierfür Verhaltensrichtlinien in Form des B. Braun-Code of Conduct (im Folgenden „B. Braun-Code of Conduct“) eingeführt. Der B. Braun-Code of Conduct ist über https://www.bbraun.de/de/unternehmen/compliance-und-richtlinien/code-of-conduct.html abrufbar. „Verbundene Unternehmen“ bezeichnet ein bestimmtes Unternehmen, welches von Auftraggeber bzw. Auftragnehmer beherrscht wird oder welches Auftraggeber bzw. Auftragnehmer beherrscht oder welches der gemeinschaftlichen Beherrschung mit Auftraggeber bzw. Auftragnehmer unterliegt.
15.2 Auftraggeber führt regelmäßig Schulungen für seine Mitarbeiter sowie für die Mitarbeiter seiner Verbundenen Unternehmen zur Einhaltung des B. Braun-Code of Conduct durch.
15.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Verhaltensrichtlinien einzuführen und einzuhalten sowie Maßnahmen zu ergreifen, die dem B. Braun-Code of Conduct entsprechen, insbesondere zur rechtmäßigen und ethisch einwandfreien Führung der Geschäfte.
15.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, regelmäßig entsprechende Schulungen seiner Mitarbeiter sowie der Mitarbeiter seiner Verbundenen Unternehmen durchzuführen.
15.5 Auftragnehmer und Auftraggeber bestätigen, dass nicht gegen die eigenen Verhaltensrichtlinien verstoßen wurde, und werden diese Bestätigung gegenseitig auf Anfrage erneuern. Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen beschränken Auftragnehmer und Auftraggeber nicht, ihre Verhaltensrichtlinien sinnwahrend zu ergänzen oder zu aktualisieren sowie neue oder überarbeitete Verfahren zur Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen einzuführen.
15.6 Der Auftragnehmer hat sich darum zu bemühen, dass auch seine Verbundenen Unternehmen und Zulieferer Verhaltensrichtlinien einführen und einhalten sowie Maßnahmen ergreifen, die dem B. Braun-Code of Conduct entsprechen. Zulieferer im Sinne des vorstehenden Satzes sind alle Rechtssubjekte, deren Tätigkeit direkt oder indirekt notwendig für die Herstellung der Produkte oder die Erbringung der Dienstleistungen zur Erfüllung der Verpflichtungen des Auftragnehmers ist, unabhängig davon, ob sie eine vertragliche Beziehung mit dem Auftragnehmer haben oder nicht.
15.7 Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, den Auftragnehmer nach angemessener Vorankündigung und auf eigene Kosten im Hinblick auf die Einhaltung der Verhaltensrichtlinien, die dem B. Braun-Code of Conduct entsprechen, zu überprüfen. Der Auftragnehmer gestattet dem Auftraggeber oder seinen Vertretern (es kann sich auch um einen Drittprüfer handeln), Vor-Ort-Audits an Standorten des Auftragnehmers durchzuführen. Dieses Prüfungsrecht wird in enger Abstimmung und Zusammenarbeit mit dem Auftragnehmer ausgeübt.
15.8 Das Prüfungsrecht wird nur in den Fällen ausgeübt, in denen ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß besteht oder ein solcher tatsächlich eingetreten ist und diese Gründe dem Auftragnehmer rechtzeitig vor der geplanten Prüfung schriftlich unter ausdrücklicher Darlegung des vermuteten Verstoßes mitgeteilt wurden. Das Auditrecht ist auf den betroffenen Aspekt der Einhaltung der Verhaltensrichtlinien, die dem B. Braun-Code of Conduct entsprechen, beschränkt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Die Häufigkeit der Audits hängt von den Ergebnissen des/der vorangegangenen Audits und der Einhaltung der Verhaltensrichtlinien, die dem B. Braun-Code of Conduct entsprechen, durch den Auftragnehmer ab. Liegen keine kritischen Missachtungen der Verhaltensrichtlinien, die dem B. Braun-Code of Conduct entsprechen, vor, darf ein Audit nicht häufiger als einmal in drei (3) Jahren stattfinden.
15.9 Abweichend vom vorsehenden Absatz besteht das Prüfungsrecht hinsichtlich der menschenrechts- und umweltbezogenen Aspekte der Verhaltensrichtlinien, die dem B. Braun-Code of Conduct entsprechen, einmal im Jahr und bei hinreichendem Anlass. Ein hinreichender Anlass liegt vor, wenn der Auftraggeber mit einer wesentlich veränderten oder wesentlich erweiterten Risikolage beim Auftragnehmer rechnen muss.
15.10 Der Auftragnehmer gewährt angemessenen Zugang zu den für den Prüfungsgegenstand relevanten Bereichen einschließlich der einschlägigen Dokumentation. Soweit nicht anders vereinbart, findet ein solches Audit während der normalen Geschäftszeiten statt und darf die Geschäftsabläufe des Auftragnehmers nicht wesentlich beeinträchtigen.
15.11 Die Ergebnisse des Audits und die Beobachtung(en) werden dem Auftragnehmer in einem schriftlichen Bericht mitgeteilt. Der Auftragnehmer muss eine zufriedenstellende Weiterverfolgung der während des Audits des Auftraggebers gemachten Beobachtungen sicherstellen und die von den Parteien vereinbarten Abhilfemaßnahmen ergreifen.
15.12 Auf Ersuchen der Aufsichtsbehörden oder nach geltendem Recht kann der Auftraggeber den Aufsichtsbehörden den Auditbericht ganz oder teilweise offenlegen oder seinen Auditbericht ganz oder teilweise an die Aufsichtsbehörden weitergeben.
15.13 Bei der Ausübung des Prüfungsrechts sowie bei der oben erwähnten Offenlegung und Weitergabe des Auditberichts haben der Auftraggeber und seine Vertreter Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren und die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten, soweit nicht gesetzliche Pflichten zur Offenlegung entgegenstehen.
15.14 Die Einhaltung und Umsetzung der in dieser Ziffer benannten Zusagen und Maßnahmen durch den Auftragnehmer stellen wesentliche Vertragspflichten dar. Ein Verstoß hiergegen berechtigt den Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung von Verträgen, die zwischen Auftraggeber oder seinen Verbundenen Unternehmen und Auftragnehmer oder seinen Verbundenen Unternehmen bestehen.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
16.2 Handelsübliche Klauseln sind nach den Incoterms in ihrer bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung auszulegen.
16.3 Für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag werden sich die Parteien bemühen, den Streit durch gütliche Verhandlungen beizulegen. Sollte dies nicht möglich sein, vereinbaren die Parteien als ausschließlichen Gerichtsstand das für den Auftraggeber zuständige Amts- oder Landgericht. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, den Auftragnehmer auch am Gerichtsstand seines Geschäftssitzes nach dem dort geltenden Recht zu verklagen.
Stand: Januar 2022